Initiativtext

Art. (neu)
  1. Grundstücke, die im Eigentum der Stadt Wädenswil stehen (gilt auch für künftige Zugän-ge), dürfen  unter Vorbehalt von Absatz 2 nicht verkauft werden.
  2. Ein Verkauf von Grundstücken, die im Eigentum der Stadt Wädenswil stehen, ist zulässig, wenn:
       a. die Fläche des Grundstücks 100 m2 nicht übersteigt
       b. für das betreffende Grundstück mit Bezug auf Fläche, Nutzung und Wert vergleichbarer
            Ersatz
    geleistet wird oder innerhalb der letzten zehn Jahre geleistet wurde
       c. das betreffende Grundstück zur Realisierung von öffentlichen Bauvorhaben des Kantons
           oder
    des Bundes verwendet werden soll
       d. es das Grundstück Rütihof / Werkstadt Zürisee betrifft.
  3. Die Abgabe eines Grundstücks im Baurecht bleibt davon unberührt.